Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch8.18. Die Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt 15 und 8.16 können durch
a)Litera adie Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, oder 1.13,
b)Litera bden erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
c)Litera cden erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Anl. 1/08 BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1/08 BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Anl. 1/08 BDG 1979