§ 29 BaSAG Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß § 27 durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des InstitutsUnternehmens entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen InstitutUnternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß Paragraph 27, durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des InstitutsUnternehmens entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen InstitutUnternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 1 hat das Institut der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen.Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz eins, hat das Institut der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Absatz eins, genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die gemäß Abs. 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen.Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die gemäß Absatz 2, vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen.
  4. (2)Absatz 2Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz eins, zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;innerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Absatz eins, genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den §§ 104 und 105 sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den Paragraphen 104 und 105 sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
      1. a)Litera adas Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird oderdas Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß Paragraph 24 b, Ziffer eins,, 2 und 3 BWG betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Paragraphen 102 und 103 – sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, berechnet – betrachtet wird oder
      2. b)Litera bdas Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der §§ 102 und 103 nicht.das Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Artikel 92 a, und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Paragraphen 102 und 103 nicht.
  5. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
  6. (4)Absatz 4Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde dem InstitutUnternehmen anzuordnen, die gemäß Abs. 2 vorgeschlagenendiese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehendenwesentlichen Hindernisse nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 festzulegen und diesedies dem InstitutUnternehmen schriftlich mitzuteilen. Das InstitutUnternehmen hat diesfalls innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan zu erstellenvorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Absatz 3, zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde dem InstitutUnternehmen anzuordnen, die gemäß Absatz 2, vorgeschlagenendiese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Absatz 3, zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehendenwesentlichen Hindernisse nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 festzulegen und diesedies dem InstitutUnternehmen schriftlich mitzuteilen. Das InstitutUnternehmen hat diesfalls innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan zu erstellenvorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.
  7. (5)Absatz 5Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz müssen erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des Instituts, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörde hat vor Festlegung einer Maßnahme gemäß Abs. 4 zweiter Satz die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und in der Union zu prüfen und dazu die FMA, das Finanzmarktstabilitätsgremium und gegebenenfalls die benannte nationale makroprudenzielle Behörde in anderen Mitgliedstaaten anzuhören.Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen gemäß Absatz 4, zweiter Satz müssen erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des Instituts, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörde hat vor Festlegung einer Maßnahme gemäß Absatz 4, zweiter Satz die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und in der Union zu prüfen und dazu die FMA, das Finanzmarktstabilitätsgremium und gegebenenfalls die benannte nationale makroprudenzielle Behörde in anderen Mitgliedstaaten anzuhören.
  8. (5)Absatz 5Die alternativen Maßnahmen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, die die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen und die Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, dessen Stabilität und Fähigkeit, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, zu berücksichtigen hat.
  9. (5a)Absatz 5 aStellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 einen für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 13 Abs. 3 FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 haben, hat sie dies der FMA und dem Finanzmarktstabilitätsgremium mitzuteilen und sie anzuhören.Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die alternativen Maßnahmen gemäß Absatz 4, einen für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß Paragraph 13, Absatz 3, FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, oder Artikel 14, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 haben, hat sie dies der FMA und dem Finanzmarktstabilitätsgremium mitzuteilen und sie anzuhören.
  10. (6)Absatz 6Als alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz gelten:Als alternative Maßnahmen gemäß Absatz 4, zweiter Satz gelten:
    1. 1.Ziffer einsDie Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;
    2. 2.Ziffer 2die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für berücksichtigungsfähigebail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1, die gegenüber anderen InstitutenUnternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für berücksichtigungsfähigebail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz eins,, die gegenüber anderen InstitutenUnternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;
    3. 3.Ziffer 3die Auferlegung besonderer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;
    4. 4.Ziffer 4die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;
    5. 5.Ziffer 5die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;
    6. 6.Ziffer 6die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;
    7. 7.Ziffer 7die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des InstitutsUnternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrerseiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
    8. 8.Ziffer 8die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;
    9. 9.Ziffer 9die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 1 bis 4, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen desder § 100 §§ 104 und 105 zu erfüllen;die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2eins bis 4, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen des Paragraph 100,der Paragraphen 104 und 105 zu erfüllen;
    10. 10.Ziffer 10die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 1 bis 4, andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungenden Mindestbetrag an EigenmittelEigenmitteln und berücksichtigungsfähigeberücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den § 100 §§ 104 und 105 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2eins bis 4, andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungenden Mindestbetrag an EigenmittelEigenmitteln und berücksichtigungsfähigeberücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 100,den Paragraphen 104 und 105 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;
    11. 11.Ziffer 11wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in den §§ 74 ff genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in den Paragraphen 74, ff genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.
    12. 11.Ziffer 11wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der im 5. Hauptstück genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken;
    13. 12.Ziffer 12die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wiederhergestellt werden soll;die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in den Paragraphen 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in den Paragraphen 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikel 429, und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wiederhergestellt werden soll;
    14. 13.Ziffer 13die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der §§ 104 und 105:die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der Paragraphen 104 und 105:
      1. a)Litera a der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der FMA;
      2. b)Litera b der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 101 und 105 Abs. 8 Z 1. der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den Paragraphen 101, und 105 Absatz 8, Ziffer eins,
  11. (7)Absatz 7Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 erster Satz zu enthalten.Die Mitteilung gemäß Absatz eins, oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 5, erster Satz zu enthalten.
  12. (8)Absatz 8Durch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß § 19 Abs. 1 eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß § 25 Abs. 1 auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Abs. 4 erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz festgelegt hat.Durch eine Mitteilung gemäß Absatz eins, wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß Paragraph 25, Absatz eins, auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Absatz 4, erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Absatz 4, zweiter Satz festgelegt hat.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsStellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß § 27 durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des InstitutsUnternehmens entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen InstitutUnternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß Paragraph 27, durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des InstitutsUnternehmens entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen InstitutUnternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 1 hat das Institut der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen.Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz eins, hat das Institut der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Absatz eins, genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die gemäß Abs. 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen.Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die gemäß Absatz 2, vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen.
  4. (2)Absatz 2Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz eins, zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;innerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Absatz eins, genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den §§ 104 und 105 sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den Paragraphen 104 und 105 sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
      1. a)Litera adas Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird oderdas Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß Paragraph 24 b, Ziffer eins,, 2 und 3 BWG betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Paragraphen 102 und 103 – sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, berechnet – betrachtet wird oder
      2. b)Litera bdas Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der §§ 102 und 103 nicht.das Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Artikel 92 a, und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Paragraphen 102 und 103 nicht.
  5. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
  6. (4)Absatz 4Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde dem InstitutUnternehmen anzuordnen, die gemäß Abs. 2 vorgeschlagenendiese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehendenwesentlichen Hindernisse nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 festzulegen und diesedies dem InstitutUnternehmen schriftlich mitzuteilen. Das InstitutUnternehmen hat diesfalls innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan zu erstellenvorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Absatz 3, zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde dem InstitutUnternehmen anzuordnen, die gemäß Absatz 2, vorgeschlagenendiese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Absatz 3, zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehendenwesentlichen Hindernisse nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 festzulegen und diesedies dem InstitutUnternehmen schriftlich mitzuteilen. Das InstitutUnternehmen hat diesfalls innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan zu erstellenvorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.
  7. (5)Absatz 5Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz müssen erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des Instituts, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörde hat vor Festlegung einer Maßnahme gemäß Abs. 4 zweiter Satz die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und in der Union zu prüfen und dazu die FMA, das Finanzmarktstabilitätsgremium und gegebenenfalls die benannte nationale makroprudenzielle Behörde in anderen Mitgliedstaaten anzuhören.Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen gemäß Absatz 4, zweiter Satz müssen erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des Instituts, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörde hat vor Festlegung einer Maßnahme gemäß Absatz 4, zweiter Satz die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und in der Union zu prüfen und dazu die FMA, das Finanzmarktstabilitätsgremium und gegebenenfalls die benannte nationale makroprudenzielle Behörde in anderen Mitgliedstaaten anzuhören.
  8. (5)Absatz 5Die alternativen Maßnahmen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, die die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen und die Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, dessen Stabilität und Fähigkeit, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, zu berücksichtigen hat.
  9. (5a)Absatz 5 aStellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 einen für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 13 Abs. 3 FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 haben, hat sie dies der FMA und dem Finanzmarktstabilitätsgremium mitzuteilen und sie anzuhören.Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die alternativen Maßnahmen gemäß Absatz 4, einen für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß Paragraph 13, Absatz 3, FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, oder Artikel 14, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 haben, hat sie dies der FMA und dem Finanzmarktstabilitätsgremium mitzuteilen und sie anzuhören.
  10. (6)Absatz 6Als alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz gelten:Als alternative Maßnahmen gemäß Absatz 4, zweiter Satz gelten:
    1. 1.Ziffer einsDie Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;
    2. 2.Ziffer 2die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für berücksichtigungsfähigebail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1, die gegenüber anderen InstitutenUnternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für berücksichtigungsfähigebail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz eins,, die gegenüber anderen InstitutenUnternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;
    3. 3.Ziffer 3die Auferlegung besonderer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;
    4. 4.Ziffer 4die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;
    5. 5.Ziffer 5die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;
    6. 6.Ziffer 6die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;
    7. 7.Ziffer 7die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des InstitutsUnternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrerseiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
    8. 8.Ziffer 8die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;
    9. 9.Ziffer 9die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 1 bis 4, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen desder § 100 §§ 104 und 105 zu erfüllen;die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2eins bis 4, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen des Paragraph 100,der Paragraphen 104 und 105 zu erfüllen;
    10. 10.Ziffer 10die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 1 bis 4, andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungenden Mindestbetrag an EigenmittelEigenmitteln und berücksichtigungsfähigeberücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den § 100 §§ 104 und 105 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2eins bis 4, andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungenden Mindestbetrag an EigenmittelEigenmitteln und berücksichtigungsfähigeberücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 100,den Paragraphen 104 und 105 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;
    11. 11.Ziffer 11wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in den §§ 74 ff genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in den Paragraphen 74, ff genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.
    12. 11.Ziffer 11wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der im 5. Hauptstück genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken;
    13. 12.Ziffer 12die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wiederhergestellt werden soll;die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in den Paragraphen 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in den Paragraphen 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikel 429, und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wiederhergestellt werden soll;
    14. 13.Ziffer 13die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der §§ 104 und 105:die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der Paragraphen 104 und 105:
      1. a)Litera a der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der FMA;
      2. b)Litera b der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 101 und 105 Abs. 8 Z 1. der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den Paragraphen 101, und 105 Absatz 8, Ziffer eins,
  11. (7)Absatz 7Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 erster Satz zu enthalten.Die Mitteilung gemäß Absatz eins, oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 5, erster Satz zu enthalten.
  12. (8)Absatz 8Durch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß § 19 Abs. 1 eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß § 25 Abs. 1 auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Abs. 4 erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz festgelegt hat.Durch eine Mitteilung gemäß Absatz eins, wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß Paragraph 25, Absatz eins, auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Absatz 4, erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Absatz 4, zweiter Satz festgelegt hat.

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