(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung, der Prüfung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Prüfung, der Lagerung oder der Verbreitung von Flugkörpern und anderen Trägersystemen für derartige Waffen verwendet werden würden.
(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | das Engagement des Bestimmungslandes im Bereich der Nichtverbreitung und in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und Abrüstung, | |||||||||
2. | die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der einschlägigen Rüstungskontroll- und Abrüstungsübereinkommen durch dieses Land, | |||||||||
3. | die Teilnahme dieses Landes an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren. |
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