(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet werden würden.
(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | das bisherige Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse sowie die Einhaltung des Völkerrechts, | |||||||||
2. | seine Haltung zum Terrorismus und der Umstand, ob es den Terrorismus unterstützt oder fördert, | |||||||||
3. | der Umstand, ob es die internationale organisierte Kriminalität unterstützt oder fördert, | |||||||||
4. | das bisherige Verhalten des konkreten Endverwenders einschließlich seiner Haltung zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität und des Umstandes, ob er terroristische oder kriminelle Aktivitäten unterstützt oder fördert. |
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