§ 10 AußWG 2011

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet werden würden.

(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

das bisherige Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse sowie die Einhaltung des Völkerrechts,

2.

seine Haltung zum Terrorismus und der Umstand, ob es den Terrorismus unterstützt oder fördert,

3.

der Umstand, ob es die internationale organisierte Kriminalität unterstützt oder fördert,

4.

das bisherige Verhalten des konkreten Endverwenders einschließlich seiner Haltung zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität und des Umstandes, ob er terroristische oder kriminelle Aktivitäten unterstützt oder fördert.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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