§ 10 AußWG 2011 (Außenwirtschaftsgesetz 2011), Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität - JUSLINE Österreich
§ 10 AußWG 2011 Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet werden würden.
(2)Absatz 2Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsdas bisherige Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse sowie die Einhaltung des Völkerrechts,
2.Ziffer 2seine Haltung zum Terrorismus und der Umstand, ob es den Terrorismus unterstützt oder fördert,
3.Ziffer 3der Umstand, ob es die internationale organisierte Kriminalität unterstützt oder fördert,
4.Ziffer 4das bisherige Verhalten des konkreten Endverwenders einschließlich seiner Haltung zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität und des Umstandes, ob er terroristische oder kriminelle Aktivitäten unterstützt oder fördert.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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