§ 14 AußWG 2011

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend nach diesem Bundesgesetz:

1.

die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Verteidigungsgütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 iVm § 1 Abs. 2,

2.

die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 1,

3.

die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 2 und

4.

Vorgänge, für die eine solche Genehmigungspflicht im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Genehmigungspflichten in einer Verordnung gemäß § 25 festzulegen sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 vorzusehen, wenn

1.

Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch aus- oder durchgeführt werden und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind und

2.

nicht zu befürchten ist, dass es zu Vorgängen kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen.

(3) Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist:

1.

zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 oder

2.

im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder

3.

zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zu einem in § 5 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt sind oder sein können, oder

4.

zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Z 3 erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Z 3 erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oder

5.

zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken bestimmt sind oder sein können.

(4) Eine Verordnung aufgrund von Abs. 3 ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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