(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass der Vorgang zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der dauerhaften Entwicklung des Bestimmungslandes führt.
(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | der Umstand, dass ein Staat bei Erfüllung seiner legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollte, | |||||||||
2. | die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestimmungslandes, | |||||||||
3. | der jeweilige Anteil der Rüstungs- und Sozialausgaben des Bestimmungslandes unter Berücksichtigung jedweder Hilfe der Europäischen Union oder auf bilateraler Ebene. |
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