§ 4 AußWG 2011 Einhaltung der internationalen Verpflichtungen

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Eine Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Vorgang im Widerspruch zu den Verpflichtungen Österreichs aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder anderer völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere Verpflichtungen zur Durchführung von restriktiven Maßnahmen oder zur Durchführung von Übereinkommen im Bereich der Rüstungskontrolle und der Kontrolle des Technologietransfers, stehen würde.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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