(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die Güter zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden könnte.
(2) Bei der Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts zwischen dem Bestimmungsland und einem anderen Land, | |||||||||
2. | Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes, deren gewaltsame Durchsetzung das Bestimmungsland in der Vergangenheit versucht oder angedroht hat, | |||||||||
3. | die Wahrscheinlichkeit, dass die Güter zu anderen Zwecken als für die legitime nationale Sicherheit und Verteidigung des Bestimmungslandes verwendet werden, | |||||||||
4. | die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Nichtanwendung von Gewalt durch das Bestimmungsland, | |||||||||
5. | die Gefahr, dass die regionale Stabilität wesentlich beeinträchtigt werden könnte. |
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