Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die Güter zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden könnte.
(2)Absatz 2Bei der Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsdas Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts zwischen dem Bestimmungsland und einem anderen Land,
2.Ziffer 2Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes, deren gewaltsame Durchsetzung das Bestimmungsland in der Vergangenheit versucht oder angedroht hat,
3.Ziffer 3die Wahrscheinlichkeit, dass die Güter zu anderen Zwecken als für die legitime nationale Sicherheit und Verteidigung des Bestimmungslandes verwendet werden,
4.Ziffer 4die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Nichtanwendung von Gewalt durch das Bestimmungsland,
5.Ziffer 5die Gefahr, dass die regionale Stabilität wesentlich beeinträchtigt werden könnte.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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