Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einsGüter innerhalb der Europäischen Union ohne eine nach diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder eines auf seiner Grundlage erlassenen Bescheides oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a erforderliche Genehmigung oder ohne Genehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 33 verbringt,Güter innerhalb der Europäischen Union ohne eine nach diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder eines auf seiner Grundlage erlassenen Bescheides oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, erforderliche Genehmigung oder ohne Genehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 33, verbringt,
2.Ziffer 2eine Genehmigung für die Verbringung von Gütern innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Z 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,eine Genehmigung für die Verbringung von Gütern innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Ziffer eins, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
3.Ziffer 3einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
4.Ziffer 4zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 1 Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, um sie in weiterer Folge in einen weiteren EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a gilt,zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer eins, Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, um sie in weiterer Folge in einen weiteren EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, gilt,
5.Ziffer 5für die in Z 1 genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 30 erschleicht,für die in Ziffer eins, genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 30, erschleicht,
6.Ziffer 6eine Globalgenehmigung im Widerspruch zu § 30 Abs. 3 verwendet,eine Globalgenehmigung im Widerspruch zu Paragraph 30, Absatz 3, verwendet,
7.Ziffer 7für die in Z 1 genannten Vorgänge eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung verwendet,für die in Ziffer eins, genannten Vorgänge eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung verwendet,
8.Ziffer 8eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Z 7 verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß § 60 Abs. 1 verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß § 60 Abs. 3 ausgesetzt ist,eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Ziffer 7, verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß Paragraph 60, Absatz eins, verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ausgesetzt ist,
9.Ziffer 9eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Z 7 gegenüber einem Unternehmen verwendet, gegenüber dem die Geltung dieser Allgemeingenehmigung gemäß § 29 Abs. 2 ausgesetzt ist,eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Ziffer 7, gegenüber einem Unternehmen verwendet, gegenüber dem die Geltung dieser Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ausgesetzt ist,
10.Ziffer 10gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 verstößt,gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, verstößt,
11.Ziffer 11die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
12.Ziffer 12den Widerruf gemäß § 57 einer Genehmigung im Sinne von Z 1 oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,den Widerruf gemäß Paragraph 57, einer Genehmigung im Sinne von Ziffer eins, oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
13.Ziffer 13eine Genehmigung im Sinne von Z 1 entgegen einem Widerruf gemäß § 57 weiter verwendet,eine Genehmigung im Sinne von Ziffer eins, entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 57, weiter verwendet,
14.Ziffer 14gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 33 verstößt,gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 33, verstößt,
15.Ziffer 15durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 33 Abs. 3 die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß § 33 Abs. 2 hintanhält,durch Unterlassung einer Meldung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, hintanhält,
16.Ziffer 16eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor Ablauf der in § 33 Abs. 2 und 4 genannten Fristen durchführt, odereine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor Ablauf der in Paragraph 33, Absatz 2 und 4 genannten Fristen durchführt, oder
17.Ziffer 17einen Zustimmungsbescheid gemäß § 35 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,einen Zustimmungsbescheid gemäß Paragraph 35, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
18.Ziffer 18durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsdurch unrichtige oder unvollständige Angaben
a)Litera adie Erlassung eines Zertifizierungsbescheides gemäß § 37 erschleicht,die Erlassung eines Zertifizierungsbescheides gemäß Paragraph 37, erschleicht,
b)Litera bdie Verlängerung der Geltungsdauer eines solchen Bescheids gemäß § 38 Abs. 2 oder 3 erschleicht oderdie Verlängerung der Geltungsdauer eines solchen Bescheids gemäß Paragraph 38, Absatz 2, oder 3 erschleicht oder
c)Litera cdie Festlegung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder
2.Ziffer 2eine Überprüfung gemäß § 39 durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 hintanhält,eine Überprüfung gemäß Paragraph 39, durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 39, Absatz eins, hintanhält,
3.Ziffer 3durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bestätigungsbescheid gemäß § 39 Abs. 3 erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oderdurch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bestätigungsbescheid gemäß Paragraph 39, Absatz 3, erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder
4.Ziffer 4einen Bescheid zum Widerruf oder zur Aussetzung eines Zertifikats gemäß § 40 durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 hintanhält.einen Bescheid zum Widerruf oder zur Aussetzung eines Zertifikats gemäß Paragraph 40, durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 39, Absatz eins, hintanhält.
(3)Absatz 3Wer eine der in den Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten HandlungenWer eine der in den Absatz eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen
1.Ziffer einsgewerbsmäßig, oder
2.Ziffer 2durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Absatz 4Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 oder 16 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 oder 16 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 80 AußWG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 AußWG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 80 AußWG 2011