(1) Eine Einzel- oder Globalgenehmigung ist zu erteilen, wenn nicht zu befürchten ist, dass es nachträglich zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union kommt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen würde. Sofern durch geeignete Dokumente nachgewiesen wird, dass das Gut einer Endverwendung durch einen Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugeführt werden wird, ist die Genehmigung zu erteilen, falls nicht begründete Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit des Inhalts dieser Dokumente bestehen.
(2) Als Auflage im Sinne von § 54 ist in Bescheiden gemäß den §§ 30 und 31 vorzusehen, dass die betroffenen Güter überhaupt nicht, nicht in bestimmte Drittstaaten oder nicht an bestimmte Empfängerkategorien in Drittstaaten aus der Europäischen Union ausgeführt werden dürfen, sofern eine solche Ausfuhr den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen würde.
(3) Bescheide, mit denen Globalgenehmigungen gemäß § 30 oder Einzelgenehmigungen gemäß § 31 erteilt werden, sind innerhalb von drei Wochen ab Einlangen des Antrags zu erlassen. Ist gemäß § 78 Abs. 1 ein anderer Bundesminister zu befassen, so verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Wird innerhalb dieser Fristen kein Bescheid erlassen, so gilt die Genehmigung als im Sinne des Antrags erteilt. Auf Ersuchen des Antragstellers ist darüber eine Bestätigung auszustellen.
0 Kommentare zu § 32 AußWG 2011