§ 32 AußWG 2011 Allgemeine Bestimmungen für Genehmigungsbescheide

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Eine Einzel- oder Globalgenehmigung ist zu erteilen, wenn nicht zu befürchten ist, dass es nachträglich zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union kommt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen würde. Sofern durch geeignete Dokumente nachgewiesen wird, dass das Gut einer Endverwendung durch einen Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugeführt werden wird, ist die Genehmigung zu erteilen, falls nicht begründete Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit des Inhalts dieser Dokumente bestehen.

(2) Als Auflage im Sinne von § 54 ist in Bescheiden gemäß den §§ 30 und 31 vorzusehen, dass die betroffenen Güter überhaupt nicht, nicht in bestimmte Drittstaaten oder nicht an bestimmte Empfängerkategorien in Drittstaaten aus der Europäischen Union ausgeführt werden dürfen, sofern eine solche Ausfuhr den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen würde.

(3) Bescheide, mit denen Globalgenehmigungen gemäß § 30 oder Einzelgenehmigungen gemäß § 31 erteilt werden, sind innerhalb von drei Wochen ab Einlangen des Antrags zu erlassen. Ist gemäß § 78 Abs. 1 ein anderer Bundesminister zu befassen, so verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Wird innerhalb dieser Fristen kein Bescheid erlassen, so gilt die Genehmigung als im Sinne des Antrags erteilt. Auf Ersuchen des Antragstellers ist darüber eine Bestätigung auszustellen.

In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 AußWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 AußWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 AußWG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 AußWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 AußWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 AußWG 2011
§ 33 AußWG 2011