Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWer Güter aufgrund einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung verbringt, hat die Empfänger dieser Güter nachweislich über die mit der Genehmigung verbundenen Voraussetzungen oder Auflagen, sofern solche in einer Verordnung gemäß § 28 oder in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 30 oder § 31 festgelegt wurden, zu informieren.Wer Güter aufgrund einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung verbringt, hat die Empfänger dieser Güter nachweislich über die mit der Genehmigung verbundenen Voraussetzungen oder Auflagen, sofern solche in einer Verordnung gemäß Paragraph 28, oder in einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 31, festgelegt wurden, zu informieren.
(2)Absatz 2Wer Güter im Rahmen einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union unter einer oder mehreren Ausfuhrbeschränkungen empfangen hat, hat bei einer weiteren Verbringung dieser Güter im Bundesgebiet oder einer weiteren Verbringung innerhalb der Europäischen Union den Empfänger nachweislich über all diese Beschränkungen zu informieren.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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