Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von § 36 erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Bescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von Paragraph 36, erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Behörde, die den Bescheid erlassen hat,
2.Ziffer 2Name und Anschrift des Empfängers,
3.Ziffer 3die Bescheinigung, dass der Bescheidempfänger die Kriterien gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 erfüllt, unddie Bescheinigung, dass der Bescheidempfänger die Kriterien gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 erfüllt, und
4.Ziffer 4das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer gemäß Abs. 3.das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer gemäß Absatz 3,
(2)Absatz 2Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:
1.Ziffer einseine Beschränkung auf den Empfang bestimmter Güterkategorien,
2.Ziffer 2die Verpflichtung zur Meldung von bestimmten Änderungen in der Unternehmensstruktur, wenn diese Auswirkungen auf die weitere Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 36 haben können, unddie Verpflichtung zur Meldung von bestimmten Änderungen in der Unternehmensstruktur, wenn diese Auswirkungen auf die weitere Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, haben können, und
3.Ziffer 3genaue Voraussetzungen, unter denen die Geltung des Zertifikats vorübergehend ausgesetzt oder das Zertifikat widerrufen werden kann.
(3)Absatz 3Die Geltungsdauer eines Zertifikats ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Dauer ist unter Abwägung sicherheitspolitischer Interessen zu bestimmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsdie sicherheitspolitische Bedeutung und die möglichen Endverwendungen der Güter, die den Gegenstand der Unternehmenstätigkeit bilden,
2.Ziffer 2der Kreis der Empfänger und Empfängerländer,
3.Ziffer 3der zu erwartende Fortschritt in der Sicherheitstechnik im betroffenen Tätigkeitsbereich und
4.Ziffer 4beabsichtigte Umstrukturierungen im Unternehmen.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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