§ 37 AußWG 2011 Zertifikate

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsBescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von § 36 erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Bescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von Paragraph 36, erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Behörde, die den Bescheid erlassen hat,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Empfängers,
    3. 3.Ziffer 3die Bescheinigung, dass der Bescheidempfänger die Kriterien gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 erfüllt, unddie Bescheinigung, dass der Bescheidempfänger die Kriterien gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 erfüllt, und
    4. 4.Ziffer 4das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer gemäß Abs. 3.das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer gemäß Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:
    1. 1.Ziffer einseine Beschränkung auf den Empfang bestimmter Güterkategorien,
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtung zur Meldung von bestimmten Änderungen in der Unternehmensstruktur, wenn diese Auswirkungen auf die weitere Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 36 haben können, unddie Verpflichtung zur Meldung von bestimmten Änderungen in der Unternehmensstruktur, wenn diese Auswirkungen auf die weitere Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, haben können, und
    3. 3.Ziffer 3genaue Voraussetzungen, unter denen die Geltung des Zertifikats vorübergehend ausgesetzt oder das Zertifikat widerrufen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Geltungsdauer eines Zertifikats ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Dauer ist unter Abwägung sicherheitspolitischer Interessen zu bestimmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie sicherheitspolitische Bedeutung und die möglichen Endverwendungen der Güter, die den Gegenstand der Unternehmenstätigkeit bilden,
    2. 2.Ziffer 2der Kreis der Empfänger und Empfängerländer,
    3. 3.Ziffer 3der zu erwartende Fortschritt in der Sicherheitstechnik im betroffenen Tätigkeitsbereich und
    4. 4.Ziffer 4beabsichtigte Umstrukturierungen im Unternehmen.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 AußWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 AußWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 AußWG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 AußWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 AußWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AußWG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 AußWG 2011
§ 38 AußWG 2011