(1) Bescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von § 36 erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, | |||||||||
2. | Name und Anschrift des Empfängers, | |||||||||
3. | die Bescheinigung, dass der Bescheidempfänger die Kriterien gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 erfüllt, und | |||||||||
4. | das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer gemäß Abs. 3. |
(2) Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:
1. | eine Beschränkung auf den Empfang bestimmter Güterkategorien, | |||||||||
2. | die Verpflichtung zur Meldung von bestimmten Änderungen in der Unternehmensstruktur, wenn diese Auswirkungen auf die weitere Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 36 haben können, und | |||||||||
3. | genaue Voraussetzungen, unter denen die Geltung des Zertifikats vorübergehend ausgesetzt oder das Zertifikat widerrufen werden kann. |
(3) Die Geltungsdauer eines Zertifikats ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Dauer ist unter Abwägung sicherheitspolitischer Interessen zu bestimmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | die sicherheitspolitische Bedeutung und die möglichen Endverwendungen der Güter, die den Gegenstand der Unternehmenstätigkeit bilden, | |||||||||
2. | der Kreis der Empfänger und Empfängerländer, | |||||||||
3. | der zu erwartende Fortschritt in der Sicherheitstechnik im betroffenen Tätigkeitsbereich und | |||||||||
4. | beabsichtigte Umstrukturierungen im Unternehmen. |
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