Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zu einer Endverwendung umgelenkt werden würden, die den in den §§ 4 bis 10 genannten Kriterien widersprechen würde.Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zu einer Endverwendung umgelenkt werden würden, die den in den Paragraphen 4 bis 10 genannten Kriterien widersprechen würde.
(2)Absatz 2Bei Beurteilung, inwieweit es zu einer in Abs. 1 genannten Umlenkung kommen könnte, sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei Beurteilung, inwieweit es zu einer in Absatz eins, genannten Umlenkung kommen könnte, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsdie legitimen Interessen der Verteidigung und der inneren Sicherheit des Bestimmungslandes einschließlich einer Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen,
2.Ziffer 2die technische Fähigkeit des Bestimmungslandes, die Güter zu benutzen,
3.Ziffer 3die Fähigkeit des Bestimmungslandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen,
4.Ziffer 4das Risiko, dass die Güter im Bestimmungsland einer in Abs. 1 erwähnten Verwendung zugeführt werden oder zu einer solchen Verwendung aus dem Bestimmungsland wiederausgeführt werden,das Risiko, dass die Güter im Bestimmungsland einer in Absatz eins, erwähnten Verwendung zugeführt werden oder zu einer solchen Verwendung aus dem Bestimmungsland wiederausgeführt werden,
5.Ziffer 5das Risiko, dass die Güter zu Zwecken des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität umgeleitet werden,
6.Ziffer 6die Gefahr eines Nachbaus oder eines unbeabsichtigten Technologietransfers.
(3)Absatz 3Bei Beurteilung der Gefahr einer unerwünschten Wiederausfuhr im Sinne von Abs. 2 Z 4 sind insbesondere die bisherige Befolgung von Wiederausfuhrbestimmungen oder Genehmigungspflichten, die von Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten festgelegt wurden, durch das Bestimmungsland und den konkreten Endempfänger zu berücksichtigen.Bei Beurteilung der Gefahr einer unerwünschten Wiederausfuhr im Sinne von Absatz 2, Ziffer 4, sind insbesondere die bisherige Befolgung von Wiederausfuhrbestimmungen oder Genehmigungspflichten, die von Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten festgelegt wurden, durch das Bestimmungsland und den konkreten Endempfänger zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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