§ 11 AußWG 2011

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zu einer Endverwendung umgelenkt werden würden, die den in den §§ 4 bis 10 genannten Kriterien widersprechen würde.

(2) Bei Beurteilung, inwieweit es zu einer in Abs. 1 genannten Umlenkung kommen könnte, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die legitimen Interessen der Verteidigung und der inneren Sicherheit des Bestimmungslandes einschließlich einer Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen,

2.

die technische Fähigkeit des Bestimmungslandes, die Güter zu benutzen,

3.

die Fähigkeit des Bestimmungslandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen,

4.

das Risiko, dass die Güter im Bestimmungsland einer in Abs. 1 erwähnten Verwendung zugeführt werden oder zu einer solchen Verwendung aus dem Bestimmungsland wiederausgeführt werden,

5.

das Risiko, dass die Güter zu Zwecken des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität umgeleitet werden,

6.

die Gefahr eines Nachbaus oder eines unbeabsichtigten Technologietransfers.

(3) Bei Beurteilung der Gefahr einer unerwünschten Wiederausfuhr im Sinne von Abs. 2 Z 4 sind insbesondere die bisherige Befolgung von Wiederausfuhrbestimmungen oder Genehmigungspflichten, die von Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten festgelegt wurden, durch das Bestimmungsland und den konkreten Endempfänger zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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