(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass die Güter zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden könnten.
(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | die Haltung des Bestimmungslandes und des konkreten Endverwenders zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsinstrumente, | |||||||||
2. | die Einhaltung der Übereinkünfte und sonstigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts durch das Bestimmungsland und den konkreten Endverwender, | |||||||||
3. | die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Abs. 1 im Fall festgestellter schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Bestimmungsland, | |||||||||
4. | die Art der Güter, für die die Genehmigung beantragt wird, | |||||||||
5. | der Umstand, ob die Güter für Zwecke der inneren Sicherheit bestimmt sind, | |||||||||
6. | die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Abs. 3, wenn die Güter vom angegebenen Endverwender in dieser oder ähnlicher Form schon zur internen Repression benutzt worden sind. |
(3) Interne Repression umfasst unter anderem:
1. | Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe, | |||||||||
2. | willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen, | |||||||||
3. | das Verschwinden lassen von Personen, | |||||||||
4. | willkürliche Verhaftungen, | |||||||||
5. | andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind. |
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