§ 35 AußWG 2011

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Eine Person oder Gesellschaft, die die Ausfuhr von Gütern aus der Europäischen Union beabsichtigt, die einer in einer Genehmigung einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union gemäß diesem Bundesgesetz festgelegten Ausfuhrbeschränkung widersprechen würde, hat beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Antrag auf Zustimmung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zustimmung mit Bescheid zu erteilen, wenn der Grund für die Beschränkung nicht mehr besteht und die Ausfuhr den Kriterien des 2. Hauptstücks nicht widerspricht. Andernfalls ist die Zustimmung mit Bescheid zu verweigern.

In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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