Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsUnabhängig von möglichen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 festgelegten Meldepflichten haben zertifizierte Unternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jedenfalls alle Änderungen bei den in § 36 Abs. 2 bis 4 genannten Tätigkeitsbereichen, Personen und Systemen unverzüglich zu melden, die sich auf die Gültigkeit und den Inhalt des Zertifikats auswirken können.Unabhängig von möglichen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Meldepflichten haben zertifizierte Unternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jedenfalls alle Änderungen bei den in Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 genannten Tätigkeitsbereichen, Personen und Systemen unverzüglich zu melden, die sich auf die Gültigkeit und den Inhalt des Zertifikats auswirken können.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Zertifikates unabhängig vom Ablauf von dessen Geltungsdauer einzuleiten,
1.Ziffer einswenn er aufgrund einer Meldung gemäß Abs. 1 oder gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder aufgrund anderer Umstände Zweifel hat, dass das Unternehmen die maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt, oderwenn er aufgrund einer Meldung gemäß Absatz eins, oder gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder aufgrund anderer Umstände Zweifel hat, dass das Unternehmen die maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt, oder
2.Ziffer 2wenn ein anderer Mitgliedstaat begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen durch das betroffene Unternehmen mitteilt.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zertifizierung mit Bescheid zu bestätigen, wenn alle Voraussetzungen dafür weiterhin gegeben sind. Er hat dabei in jedem Fall die Geltungsdauer nach Maßgabe von § 37 Abs. 3 neu festzulegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen erforderlich ist, hat er andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zertifizierung mit Bescheid zu bestätigen, wenn alle Voraussetzungen dafür weiterhin gegeben sind. Er hat dabei in jedem Fall die Geltungsdauer nach Maßgabe von Paragraph 37, Absatz 3, neu festzulegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen erforderlich ist, hat er andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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