Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsZur umfassenden Beurteilung der in § 3 Abs. 1 iVm den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Diese ist durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.Zur umfassenden Beurteilung der in Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Diese ist durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.
(2)Absatz 2Sind Technologie oder Bestandteile als Vorprodukte für ein in einem Drittstaat hergestelltes Endprodukt bestimmt, so sind insbesondere die mögliche Endverwendung in dem betreffenden Drittstaat und das Risiko, dass das Endprodukt zu einer Endverwendung umgeleitet oder ausgeführt werden könnte, die den §§ 4 bis 10 oder 12 widersprechen würde, zu überprüfen.Sind Technologie oder Bestandteile als Vorprodukte für ein in einem Drittstaat hergestelltes Endprodukt bestimmt, so sind insbesondere die mögliche Endverwendung in dem betreffenden Drittstaat und das Risiko, dass das Endprodukt zu einer Endverwendung umgeleitet oder ausgeführt werden könnte, die den Paragraphen 4 bis 10 oder 12 widersprechen würde, zu überprüfen.
(3)Absatz 3Dokumente im Sinne von Abs. 1 haben jene Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um den Endverwender und die Endverwendung verlässlich beurteilen zu können. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu diesem Zweck mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Dokumente festzulegen.Dokumente im Sinne von Absatz eins, haben jene Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um den Endverwender und die Endverwendung verlässlich beurteilen zu können. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu diesem Zweck mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Dokumente festzulegen.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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