Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSofern nicht alle Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann, ist mit Bescheid eine angemessene Frist für deren Umsetzung zu setzen, während welcher die Geltung des Zertifikats vorläufig ausgesetzt ist. Das Unternehmen hat die Umsetzung innerhalb der genannten Frist zu melden. In diesem Fall lebt die Geltung des Zertifikats wieder auf, sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist einen Widerrufsbescheid gemäß Abs. 2 erlässt.Sofern nicht alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann, ist mit Bescheid eine angemessene Frist für deren Umsetzung zu setzen, während welcher die Geltung des Zertifikats vorläufig ausgesetzt ist. Das Unternehmen hat die Umsetzung innerhalb der genannten Frist zu melden. In diesem Fall lebt die Geltung des Zertifikats wieder auf, sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist einen Widerrufsbescheid gemäß Absatz 2, erlässt.
(2)Absatz 2Zertifikate sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einsAuflagen nicht erfüllt wurden,
2.Ziffer 2ein Überprüfungsverfahren gemäß § 39 Abs. 2 oder gemäß Abs. 1 ergibt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, oderein Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, oder gemäß Absatz eins, ergibt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, oder
3.Ziffer 3eine Meldung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erstattet wird.eine Meldung gemäß Absatz eins, nicht rechtzeitig erstattet wird.
(3)Absatz 3Wird die Geltung eines Zertifikats gemäß Abs. 1 ausgesetzt oder wird das Zertifikat gemäß Abs. 2 widerrufen, so hat die von der Aussetzung oder vom Widerruf betroffene Person oder Gesellschaft alle ihr bekannten Lieferanten von Gütern im Rahmen einer Allgemeingenehmigung unverzüglich zu unterrichten. Eine neuerliche Unterrichtung ist durchzuführen, wenn die vorläufig ausgesetzte Geltung des Zertifikates wieder auflebt.Wird die Geltung eines Zertifikats gemäß Absatz eins, ausgesetzt oder wird das Zertifikat gemäß Absatz 2, widerrufen, so hat die von der Aussetzung oder vom Widerruf betroffene Person oder Gesellschaft alle ihr bekannten Lieferanten von Gütern im Rahmen einer Allgemeingenehmigung unverzüglich zu unterrichten. Eine neuerliche Unterrichtung ist durchzuführen, wenn die vorläufig ausgesetzte Geltung des Zertifikates wieder auflebt.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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