1.Ziffer einsdie Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien der Kategorie 1,
2.Ziffer 2die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Z 1 genannten Chemikalien unddie unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Ziffer eins, genannten Chemikalien und
3.Ziffer 3die Entwicklung, die Herstellung, der Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten der in Art. I der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.die Entwicklung, die Herstellung, der Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten der in Art. römisch eins der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Genehmigungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.Die in Absatz eins, genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Genehmigungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(3)Absatz 3Keiner gesonderten Genehmigung gemäß Abs. 1 bedürfen Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 oder § 26 unterliegen.Keiner gesonderten Genehmigung gemäß Absatz eins, bedürfen Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 26, unterliegen.
(4)Absatz 4Die Genehmigung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verbote gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verbote gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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