§ 28 AußWG 2011 Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung jedenfalls Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, bei denenDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung jedenfalls Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, bei denen
    1. 1.Ziffer einsder Lieferant oder der Empfänger eine Regierungsstelle ist,
    2. 2.Ziffer 2der Lieferant das österreichische Bundesheer ist,
    3. 3.Ziffer 3der Empfänger den Streitkräften eines anderen EU-Mitgliedstaates angehört oder
    4. 4.Ziffer 4der Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 21 ist oderder Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, ist oder
    5. 5.Ziffer 5ausschließlich Güter verbracht werden, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union erforderlich ist, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden, sind in Verordnungen gemäß Abs. 1 geeignete Voraussetzungen für die Verwendung der Allgemeingenehmigung, insbesondere die Einhaltung der erforderlichen Ausfuhrbeschränkungen, festzulegen.Soweit dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union erforderlich ist, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden, sind in Verordnungen gemäß Absatz eins, geeignete Voraussetzungen für die Verwendung der Allgemeingenehmigung, insbesondere die Einhaltung der erforderlichen Ausfuhrbeschränkungen, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3In einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als Voraussetzung für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung jedenfalls vorzuschreiben entwederIn einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist als Voraussetzung für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung jedenfalls vorzuschreiben entweder
    1. 1.Ziffer einsdie Vorlage einer Erklärung des Empfängers über die Verwendung, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbstständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zwecke der Wartung oder Reparatur, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Beschränkung der Ausfuhr aus der Europäischen Union in alle oder bestimmte Drittstaaten, sofern durch eine solche Ausfuhr ein Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu befürchten wäre.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen mit Verordnung Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c für bestimmte Arten der Verbringung innerhalb der Europäischen Union an bestimmte Arten von Empfängern zu erteilen, wennDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen mit Verordnung Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, für bestimmte Arten der Verbringung innerhalb der Europäischen Union an bestimmte Arten von Empfängern zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist oder
    2. 2.Ziffer 2dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union zulässig ist und dadurch keine Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu befürchten sind.
  5. (5)Absatz 5In einer Verordnung gemäß Abs. 4 sind die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigungen festzulegen, insbesondereIn einer Verordnung gemäß Absatz 4, sind die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigungen festzulegen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einspersönliche und organisatorische Voraussetzungen der Lieferanten;
    2. 2.Ziffer 2persönliche und organisatorische Voraussetzungen der Empfänger;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausfuhr der betroffenen Güter aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück.
  6. (6)Absatz 6Verordnungen gemäß Abs. 4 Z 2 sind aufzuheben, wenn sieVerordnungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, sind aufzuheben, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsnicht mehr mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar sind oder
    2. 2.Ziffer 2keine ausreichende Kontrolle mehr bieten, um Ausfuhren aus der Europäischen Union zu verhindern, die den Kriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden.
  7. (7)Absatz 7Soweit dies zur Verhinderung von in Abs. 6 Z 2 genannten Ausfuhren erforderlich ist, sind in Verordnungen aufgrund von Abs. 1 und Abs. 4 zusätzliche oder andere Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung vorzusehen. In dieser Hinsicht nicht mehr erforderliche Voraussetzungen in diesen Verordnungen sind aufzuheben.Soweit dies zur Verhinderung von in Absatz 6, Ziffer 2, genannten Ausfuhren erforderlich ist, sind in Verordnungen aufgrund von Absatz eins und Absatz 4, zusätzliche oder andere Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung vorzusehen. In dieser Hinsicht nicht mehr erforderliche Voraussetzungen in diesen Verordnungen sind aufzuheben.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 AußWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 AußWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 AußWG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 AußWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 AußWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 AußWG 2011
§ 29 AußWG 2011