(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung jedenfalls Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, bei denen
1. | der Lieferant oder der Empfänger eine Regierungsstelle ist, | |||||||||
2. | der Lieferant das österreichische Bundesheer ist, | |||||||||
3. | der Empfänger den Streitkräften eines anderen EU-Mitgliedstaates angehört oder | |||||||||
4. | der Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 21 ist oder | |||||||||
5. | ausschließlich Güter verbracht werden, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können. |
(2) Soweit dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union erforderlich ist, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden, sind in Verordnungen gemäß Abs. 1 geeignete Voraussetzungen für die Verwendung der Allgemeingenehmigung, insbesondere die Einhaltung der erforderlichen Ausfuhrbeschränkungen, festzulegen.
(3) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als Voraussetzung für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung jedenfalls vorzuschreiben entweder
1. | die Vorlage einer Erklärung des Empfängers über die Verwendung, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbstständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zwecke der Wartung oder Reparatur, oder | |||||||||
2. | eine Beschränkung der Ausfuhr aus der Europäischen Union in alle oder bestimmte Drittstaaten, sofern durch eine solche Ausfuhr ein Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu befürchten wäre. |
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen mit Verordnung Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c für bestimmte Arten der Verbringung innerhalb der Europäischen Union an bestimmte Arten von Empfängern zu erteilen, wenn
1. | dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist oder | |||||||||
2. | dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union zulässig ist und dadurch keine Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu befürchten sind. |
(5) In einer Verordnung gemäß Abs. 4 sind die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigungen festzulegen, insbesondere
1. | persönliche und organisatorische Voraussetzungen der Lieferanten; | |||||||||
2. | persönliche und organisatorische Voraussetzungen der Empfänger; | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausfuhr der betroffenen Güter aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück. |
(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 Z 2 sind aufzuheben, wenn sie
1. | nicht mehr mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar sind oder | |||||||||
2. | keine ausreichende Kontrolle mehr bieten, um Ausfuhren aus der Europäischen Union zu verhindern, die den Kriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden. |
(7) Soweit dies zur Verhinderung von in Abs. 6 Z 2 genannten Ausfuhren erforderlich ist, sind in Verordnungen aufgrund von Abs. 1 und Abs. 4 zusätzliche oder andere Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung vorzusehen. In dieser Hinsicht nicht mehr erforderliche Voraussetzungen in diesen Verordnungen sind aufzuheben.
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