§ 50 AußWG 2011

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Personen oder Gesellschaften im Sinne von § 49 Abs. 1 die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b obliegt.

(2) Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, die

1.

alle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, erfüllen und

2.

als verlässlich im Sinne von § 51 anzusehen sind und

3.

ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter sind oder eine andere leitende Funktion im Unternehmen ausüben und

4.

für die Organisation, die Personalauswahl und -weiterbildung sowie die Überwachung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b verantwortlich sind.

(3) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Abs. 1 ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 anzuzeigen.

(4) Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Abs. 1 und 2 bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(6) Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Abs. 1 oder 4 bestellt wurden, kommt diesen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen für die gesamte Durchführung von Vorgängen im Sinne von § 49 Abs. 1 einschließlich der zollamtlichen Abfertigung zu.

(7) Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Abs. 1 abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Abs. 1 oder 4 bestellt wurde.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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