Die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union unterliegt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Genehmigungspflicht. Genehmigungen sind nach Maßgabe dieses Abschnitts entweder als Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c, als Globalgenehmigungen oder als Einzelgenehmigungen zu erteilen. Die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union unterliegt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Genehmigungspflicht. Genehmigungen sind nach Maßgabe dieses Abschnitts entweder als Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c,, als Globalgenehmigungen oder als Einzelgenehmigungen zu erteilen.
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