Die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union unterliegt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Genehmigungspflicht. Genehmigungen sind nach Maßgabe dieses Abschnitts entweder als Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c, als Globalgenehmigungen oder als Einzelgenehmigungen zu erteilen.
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