Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsNationale Behörde im Sinne von Art. VII Abs. 4 CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:Nationale Behörde im Sinne von Art. römisch VII Absatz 4, CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
1.Ziffer einsdie Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. römisch III und römisch VI sowie den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
2.Ziffer 2die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. römisch III und römisch VI sowie den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
3.Ziffer 3die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX und den Teilen II und X des Verifikationsanhangs zur CWK,die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. römisch VI Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. römisch IX und den Teilen römisch II und römisch zehn des Verifikationsanhangs zur CWK,
4.Ziffer 4die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. römisch VI Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. römisch IX Absatz 15, CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
5.Ziffer 5die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
6.Ziffer 6die Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem Vertraulichkeitsanhang zur CWK,
7.Ziffer 7die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und dem Verifikationsanhang zur CWK,die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. römisch IX, römisch zehn, römisch XI und dem Verifikationsanhang zur CWK,
8.Ziffer 8die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie den Teilen II, VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK,die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. römisch IX und römisch zehn sowie den Teilen römisch II, römisch VI, römisch VII und römisch VIII des Verifikationsanhangs zur CWK,
9.Ziffer 9der Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. XI und den Teilen VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK undder Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. römisch XI und den Teilen römisch VI, römisch VII und römisch VIII des Verifikationsanhangs zur CWK und
10.Ziffer 10die Unterstützung und Beratung von Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
(2)Absatz 2Abgesehen von den in § 48 genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.Abgesehen von den in Paragraph 48, genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. römisch VII Absatz 4, CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgt ist, zu informieren.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt ist, zu informieren.
(4)Absatz 4In den in Abs. 1 Z 7 genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.In den in Absatz eins, Ziffer 7, genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.
(5)Absatz 5Unbeschadet der Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.Unbeschadet der Absatz 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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