(1) Keine Genehmigung gemäß § 26 ist erforderlich für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union,
1. | die im Rahmen humanitärer Hilfe nach Katastrophenfällen oder als Zuwendung in Notfällen getätigt werden oder | |||||||||
2. | bei denen Güter nach einer Reparatur oder Instandhaltung in den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden oder | |||||||||
3. | bei denen Güter nach einer Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken an den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden. |
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht festzulegen, sofern eine Ermächtigung der Europäischen Union dazu vorliegt und nicht zu befürchten ist, dass die von der Ausnahme erfassten Verbringungsvorgänge zu einer nachträglichen Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück führen könnten.
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