1.Ziffer einsdie Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten sowie die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe und der Einsatz von chemischen Waffen im Sinne der CWK;
2.Ziffer 2militärische Vorbereitungen für den Einsatz von chemischen Waffen;
3.Ziffer 3die Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung zu Tätigkeiten, die einem Verbot gemäß der CWK unterliegen;
4.Ziffer 4die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung, das Zurückbehalten, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe sowie die Verwendung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
5.Ziffer 5die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von
a)Litera aAgenzien und Toxinen im Sinne von Art. I Z 1 der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. römisch eins Ziffer eins, der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,
b)Litera bWaffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Z 1 genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Ziffer eins, genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
6.Ziffer 6der Einsatz als Mittel der Kriegsführung von
a)Litera aMitteln zur Bekämpfung von Unruhen sowie
b)Litera bvon Substanzen, die kampfunfähig machen.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 AußWG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 AußWG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 AußWG 2011