Verboten sind
1. | die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten sowie die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe und der Einsatz von chemischen Waffen im Sinne der CWK; | |||||||||
2. | militärische Vorbereitungen für den Einsatz von chemischen Waffen; | |||||||||
3. | die Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung zu Tätigkeiten, die einem Verbot gemäß der CWK unterliegen; | |||||||||
4. | die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung, das Zurückbehalten, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe sowie die Verwendung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben; | |||||||||
5. | die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von | |||||||||
a) | Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. I Z 1 der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, | |||||||||
b) | Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Z 1 genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind; | |||||||||
6. | der Einsatz als Mittel der Kriegsführung von | |||||||||
a) | Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen sowie | |||||||||
b) | von Substanzen, die kampfunfähig machen. |
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