(1) Anträge oder Meldungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.
(2) Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.
(3) Sofern ein Genehmigungsantrag für einen Vorgang gestellt wird, über den schon ein Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 ergangen ist, ist auf diesen hinzuweisen und es ist anzugeben, ob und welche Daten zum Vorgang sich gegenüber dem Antrag, der der Voranfrage zu Grunde lag, geändert haben.
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