§ 51 AußWG 2011 Beurteilung der Verlässlichkeit

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese von einem Gericht verurteilt wurde
      1. a)Litera awegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, oder des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, oderwegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, oder des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, oder
      2. b)Litera bwegen einer anderen als den in lit. a genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oderwegen einer anderen als den in Litera a, genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
    2. 2.Ziffer 2diese in einem der in Z 1 lit. a genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oderdiese in einem der in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
    3. 3.Ziffer 3diese in den in Z 1 lit. a genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Z 2 genannten Strafe verurteilt wurde oderdiese in den in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Ziffer 2, genannten Strafe verurteilt wurde oder
    4. 4.Ziffer 4aufgrund anderer Umstände die begründete Annahme besteht, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, für die weitere Einhaltung der in § 50 Abs. 2 Z 4 genannten Vorschriften weiterhin die Verantwortung zu tragen.aufgrund anderer Umstände die begründete Annahme besteht, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, für die weitere Einhaltung der in Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Vorschriften weiterhin die Verantwortung zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegen. Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, unterliegen. Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Absatz eins und 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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