§ 25 AußWG 2011

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Soweit nicht eine Zuständigkeit der Europäischen Union zur Erlassung unmittelbar anwendbarer Rechtsakte gegeben ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur völkerrechtlich gebotenen innerstaatlichen Umsetzung restriktiver Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit Verordnung festzulegen:

1.

jene Drittstaaten, die einem Waffenembargo unterliegen, und

2.

Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 4, einem Verbot gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 oder einer Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 unterliegen.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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