(1) Wird einem zertifizierten Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Zertifizierung entzogen, so gelten alle Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c gegenüber diesem Unternehmen mit dem Wirksamwerden des Entzugs kraft Gesetzes als widerrufen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Widerruf unverzüglich, nachdem er vom Entzug Kenntnis erhalten hat, in geeigneter Weise kundzumachen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c für die Lieferung an ein bestimmtes, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zertifiziertes Unternehmen auszusetzen, wenn er auch nach Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund einer Mitteilung gemäß § 69 Abs. 2 Zweifel daran hat, dass dieses Unternehmen weiterhin Gewährleistung dafür bietet, dass es zu keiner Ausfuhr von Gütern aus der Europäischen Union kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stünde.
(3) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Aussetzung der Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 2 zu der Überzeugung kommt, dass die Zweifel an der Erfüllung aller Zertifizierungsvoraussetzungen durch das betroffene Unternehmen nicht mehr bestehen, hat er die Verordnung gemäß Abs. 2 unverzüglich aufzuheben.
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