§ 46 AußWG 2011

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Verbote gemäß den § 18 Abs. 1 Z 2 und § 41 und die Genehmigungspflichten gemäß den §§ 14 Abs. 1, 26 und 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten nicht für die Entwicklung, Herstellung, den Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten von Agenzien, Toxinen und Ausrüstungen im Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention, die ausschließlich zu medizinisch-diagnostischen Zwecken und für die human- oder tiermedizinische Forschung an Universitäten, Fachhochschulen oder in sonstigen, dafür genehmigten Einrichtungen in für diese Zwecke erforderlichen Mengen bestimmt sind.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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