§ 49 AußWG 2011

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Personen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass es zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.

(2) Geeignete Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 können jedenfalls sein:

1.

die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter im Sinne der §§ 50 und 51,

2.

die Existenz eines internen Verhaltenskodex für die Durchführung der in Abs. 1 genannten Vorgänge,

3.

interne Kontrollsysteme zur Sicherung der gewissenhaften Befolgung und Durchsetzung aller für die in Abs. 1 genannten Vorgänge maßgeblichen Rechtsvorschriften und des in Z 2 genannten Verhaltenskodex und

4.

eine regelmäßige Schulung und Information der mit Vorgängen im Sinne von Abs. 1 befassten Personen über die rechtlichen Voraussetzungen für deren zulässige Durchführung, den in Z 2 genannten Verhaltenskodex sowie über die Handhabung der in Z 3 genannten Kontrollsysteme.

(3) Maßnahmen, die zu einer Zertifizierung gemäß § 37 geführt haben, sind während der unausgesetzten Geltungsdauer des Zertifikates jedenfalls als ausreichend anzusehen.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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