Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass es zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.Personen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass es zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.
(2)Absatz 2Geeignete Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 können jedenfalls sein:Geeignete Maßnahmen im Sinne von Absatz eins, können jedenfalls sein:
1.Ziffer einsdie Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter im Sinne der §§ 50 und 51,die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter im Sinne der Paragraphen 50 und 51,
2.Ziffer 2die Existenz eines internen Verhaltenskodex für die Durchführung der in Abs. 1 genannten Vorgänge,die Existenz eines internen Verhaltenskodex für die Durchführung der in Absatz eins, genannten Vorgänge,
3.Ziffer 3interne Kontrollsysteme zur Sicherung der gewissenhaften Befolgung und Durchsetzung aller für die in Abs. 1 genannten Vorgänge maßgeblichen Rechtsvorschriften und des in Z 2 genannten Verhaltenskodex undinterne Kontrollsysteme zur Sicherung der gewissenhaften Befolgung und Durchsetzung aller für die in Absatz eins, genannten Vorgänge maßgeblichen Rechtsvorschriften und des in Ziffer 2, genannten Verhaltenskodex und
4.Ziffer 4eine regelmäßige Schulung und Information der mit Vorgängen im Sinne von Abs. 1 befassten Personen über die rechtlichen Voraussetzungen für deren zulässige Durchführung, den in Z 2 genannten Verhaltenskodex sowie über die Handhabung der in Z 3 genannten Kontrollsysteme.eine regelmäßige Schulung und Information der mit Vorgängen im Sinne von Absatz eins, befassten Personen über die rechtlichen Voraussetzungen für deren zulässige Durchführung, den in Ziffer 2, genannten Verhaltenskodex sowie über die Handhabung der in Ziffer 3, genannten Kontrollsysteme.
(3)Absatz 3Maßnahmen, die zu einer Zertifizierung gemäß § 37 geführt haben, sind während der unausgesetzten Geltungsdauer des Zertifikates jedenfalls als ausreichend anzusehen.Maßnahmen, die zu einer Zertifizierung gemäß Paragraph 37, geführt haben, sind während der unausgesetzten Geltungsdauer des Zertifikates jedenfalls als ausreichend anzusehen.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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