§ 23 AußWG 2011

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Technische Unterstützung bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn sie im Zusammenhang mit einer in § 22 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a genannten Endverwendung steht.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 54 gewährleistet ist, dass

1.

die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von § 22 Z 2 lit. b oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 erbracht werden wird und

2.

kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 AußWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 AußWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 AußWG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 AußWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 AußWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AußWG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 AußWG 2011
§ 24 AußWG 2011