Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII lit. B CWK und im Exekutivrat gemäß Art. VIII lit. C CWK ist vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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