Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von § 4 nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß § 22 und von der Genehmigungspflicht gemäß § 23 ausgenommen, die Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß Paragraph 22 und von der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 23, ausgenommen, die
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