Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht widerspricht.
(2)Absatz 2Wenn die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 54 gewährleistet werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.Wenn die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.
(3)Absatz 3Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsBezeichnung, Menge und Wert der Güter,
2.Ziffer 2Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,
3.Ziffer 3Name und Anschrift des österreichischen Verwenders und
4.Ziffer 4Verwendungszweck der Güter.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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