(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Einzelgenehmigungen für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, wenn
1. | die Genehmigung nur für einen einzelnen Verbringungsvorgang beantragt wird oder | |||||||||
2. | eine Globalgenehmigung beantragt wurde, aber die Voraussetzungen gemäß § 30 dafür nicht vorliegen oder | |||||||||
3. | für einen Vorgang aufgrund einer Verordnung gemäß Abs. 2 nur eine Einzelgenehmigung erteilt werden kann. |
(2) Wenn dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter innerhalb der Europäischen Union an einzelne Empfänger, an bestimmte Gruppen von Empfängern oder in bestimmte andere EU-Mitgliedstaaten jedenfalls einer Einzelgenehmigung bedarf. Eine derartige Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(3) Der Inhaber der Einzelgenehmigung hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Durchführung des genehmigten Vorgangs unverzüglich zu melden.
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