(1) Personen und Gesellschaften, die regelmäßig Verteidigungsgüter an Empfänger innerhalb der Europäischen Union verbringen, sind auf Antrag Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern zu erteilen, sofern nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte.
(2) Die Geltungsdauer von Globalgenehmigungen ist auf drei Jahre zu befristen, wobei eine Verlängerung der Geltungsdauer auf jeweils weitere drei Jahre möglich ist. Dazu hat der Genehmigungsinhaber bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Sofern innerhalb eines Monats nach dieser Meldung nicht mit Bescheid mitgeteilt wird, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, gilt die Geltungsdauer als verlängert. Darüber ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
(3) Eine Globalgenehmigung darf während der Geltung einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 2 für von dieser betroffene Lieferungen nicht verwendet werden.
(4) Inhaber von Globalgenehmigungen haben jährliche Meldungen über erfolgte Lieferungen zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Meldungen festzulegen.
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