§ 20 AußWG 2011

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen könnte, so hat er, wenn der Vorgang nicht bereits einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt, von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und den Ausführer oder den Durchfuhrverantwortlichen unverzüglich mit Bescheid davon zu verständigen.

(2) Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid

1.

entweder den Vorgang zu genehmigen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 54 gewährleistet ist, dass er den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht widerspricht, oder

2.

den Vorgang zu untersagen, wenn auch die Vorschreibung von Auflagen zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien nicht ausreicht.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 und über einen Bescheid gemäß Abs. 3 zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des Vorgangs durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.

(5) Wenn es notwendig ist, bei Transitflügen mit Zwischenlandung zu verhindern, dass es zu einer Durchfuhr von Gütern kommt, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden, können ungeachtet der zollrechtlichen Vorschriften Maßnahmen getroffen werden, die zur Aussetzung des Vorgangs bis zur Klärung der Frage der Einhaltung dieser Kriterien notwendig sind. Die entsprechenden Maßnahmen sind mit Bescheid anzuordnen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid entweder den Vorgang zu genehmigen und die Maßnahmen zu dessen Aussetzung aufzuheben oder den Vorgang zu untersagen.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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