§ 78 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
§ 78.Paragraph 78,

Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 ZAbs. 1 bis 3anzuwenden, die Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach Paragraph 25, Absatz eins, anzuwenden, die

1.

eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, und

2.

kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.

  1. 1.Ziffer einseine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, undeine Verwendung anstreben, die nicht in den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 oder 25 Absatz eins, angeführt ist, und
  2. 2.Ziffer 2kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.09.1991 bis 09.10.2024
§ 78.Paragraph 78,

Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 ZAbs. 1 bis 3anzuwenden, die Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach Paragraph 25, Absatz eins, anzuwenden, die

1.

eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, und

2.

kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.

  1. 1.Ziffer einseine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, undeine Verwendung anstreben, die nicht in den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 oder 25 Absatz eins, angeführt ist, und
  2. 2.Ziffer 2kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.

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