§ 56 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

Befassung der Aufnahmekommission

§ 56. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge) und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln. Die Aufnahmekommission hat über die Eignung und Reihung der Bewerber und Bewerberinnen ein Gutachten zu erstellen.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die Aufnahmekommission unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.

(3) In der Sitzung ist zu entscheiden,

1.

ob es erforderlich ist, mit

a)

einem Bewerber oder einer Bewerberin oder

b)

mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen oder

c)

allen Bewerbern und Bewerberinnen

ergänzende Aufnahmegespräche zu führen, oder

2.

ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen dieser Sitzung oder einer allfälligen weiteren Sitzung erstellen kann.

(4) Aufnahmegespräche sind zu führen, wenn es wenigstens ein Kommissionsmitglied verlangt. In diesem Fall ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß. Die Bewerber und Bewerberinnen, mit denen noch Aufnahmegespräche geführt werden sollen, sind zu dieser Sitzung einzuladen.

(5) Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist § 49 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(6) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn

1.

nach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und

2.

alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.1992

Befassung der Aufnahmekommission

§ 56. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge) und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln. Die Aufnahmekommission hat über die Eignung und Reihung der Bewerber und Bewerberinnen ein Gutachten zu erstellen.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die Aufnahmekommission unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.

(3) In der Sitzung ist zu entscheiden,

1.

ob es erforderlich ist, mit

a)

einem Bewerber oder einer Bewerberin oder

b)

mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen oder

c)

allen Bewerbern und Bewerberinnen

ergänzende Aufnahmegespräche zu führen, oder

2.

ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen dieser Sitzung oder einer allfälligen weiteren Sitzung erstellen kann.

(4) Aufnahmegespräche sind zu führen, wenn es wenigstens ein Kommissionsmitglied verlangt. In diesem Fall ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß. Die Bewerber und Bewerberinnen, mit denen noch Aufnahmegespräche geführt werden sollen, sind zu dieser Sitzung einzuladen.

(5) Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist § 49 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(6) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn

1.

nach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und

2.

alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen.

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