§ 11 Apok-Wo

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Hauptwahlkommission obliegt

1.

die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,

2.

die Bestellung der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen,

3.

die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,

4.

die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,

5.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16),

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18),

6a.

die Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1),

7.

die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29),

8.

die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 29),

9.

die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (§ 31) und

10.

die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30).

(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt

1.

die Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (§ 15),

2.

die EntgegennahmeSammlung und Aufbewahrung der amtlicheneinlangenden, die Wahlkuverts undmit den amtlichen StimmzettelStimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§§ 24 § 21 Abs. 5und 25) und,

3.

die Stimmenzählung und Feststellung des AbstimmungsergebnissesDurchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (§§ 26 §§ 22 bis 2824).,

4.

die Behandlung der eingelangten amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 25),

5.

die Stimmenzählung, die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 26 bis 28).

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016

(1) Der Hauptwahlkommission obliegt

1.

die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,

2.

die Bestellung der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen,

3.

die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,

4.

die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,

5.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16),

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18),

6a.

die Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1),

7.

die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29),

8.

die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 29),

9.

die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (§ 31) und

10.

die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30).

(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt

1.

die Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (§ 15),

2.

die EntgegennahmeSammlung und Aufbewahrung der amtlicheneinlangenden, die Wahlkuverts undmit den amtlichen StimmzettelStimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§§ 24 § 21 Abs. 5und 25) und,

3.

die Stimmenzählung und Feststellung des AbstimmungsergebnissesDurchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (§§ 26 §§ 22 bis 2824).,

4.

die Behandlung der eingelangten amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 25),

5.

die Stimmenzählung, die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 26 bis 28).

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