§ 69 AKG Prüfung des Rechnungsabschlusses

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Rechnungsabschluß ist vor Beschlußfassung durch den Vorstand gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 durch einen oder mehrere sachverständige Abschlußprüfer zu prüfen.

(2) Die Prüfung hat die rechnerische Richtigkeit, die Übereinstimmung mit dem Jahresvoranschlag und die ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen.

(3) Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Abschlußprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten und entsprechend den Prüfungsergebnissen den Rechnungsabschluß zu bestätigen, mit Einschränkungen zu bestätigen oder die Bestätigung zu versagen.

(5) Der Bericht und der Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 4 sind dem Vorstand, dem Kontrollausschuß und der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 68 AKG
§ 70 AKG