Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Rechnungsabschluß ist vor Beschlußfassung durch den Vorstand gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 durch einen oder mehrere sachverständige Abschlußprüfer zu prüfen.Der Rechnungsabschluß ist vor Beschlußfassung durch den Vorstand gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2, durch einen oder mehrere sachverständige Abschlußprüfer zu prüfen.
(2)Absatz 2Die Prüfung hat die rechnerische Richtigkeit, die Übereinstimmung mit dem Jahresvoranschlag und die ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen.
(3)Absatz 3Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(4)Absatz 4Die Abschlußprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten und entsprechend den Prüfungsergebnissen den Rechnungsabschluß zu bestätigen, mit Einschränkungen zu bestätigen oder die Bestätigung zu versagen.
(5)Absatz 5Der Bericht und der Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 4 sind dem Vorstand, dem Kontrollausschuß und der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.Der Bericht und der Bestätigungsvermerk gemäß Absatz 4, sind dem Vorstand, dem Kontrollausschuß und der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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