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Wahlberechtigung
§ 20. (1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10), die am Stichtag.
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(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes ArbeitsverhältnissesArbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.
(3) Ergeben sich im WahlverfahrenZuge des Wahlverfahrens Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des StichtagesStichtags die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.
Wahlberechtigung
§ 20. (1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10), die am Stichtag.
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(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes ArbeitsverhältnissesArbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.
(3) Ergeben sich im WahlverfahrenZuge des Wahlverfahrens Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des StichtagesStichtags die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.