§ 20 AKG Wahlberechtigung

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWahlberechtigt sind nach Maßgabe des Absohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10). 2 in ihrem WahlkörperWahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10), die am StichtagWahlberechtigt sind nach Maßgabe des Absatz 2, in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Paragraph 10,), die am Stichtag.
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. 2.Ziffer 2abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind,
    3. 3.Ziffer 3in Beschäftigung stehen oder
    4. 4.Ziffer 4nach einem Arbeitsverhältnis arbeitslos sind (§ 10 Abs. 1 Z 1).nach einem Arbeitsverhältnis arbeitslos sind (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,).
  2. (2)Absatz 2Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes ArbeitsverhältnissesArbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.
  3. (3)Absatz 3Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.
  4. (3)Absatz 3Ergeben sich im Zuge des Wahlverfahrens Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998
  1. (1)Absatz einsWahlberechtigt sind nach Maßgabe des Absohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10). 2 in ihrem WahlkörperWahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10), die am StichtagWahlberechtigt sind nach Maßgabe des Absatz 2, in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Paragraph 10,), die am Stichtag.
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. 2.Ziffer 2abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind,
    3. 3.Ziffer 3in Beschäftigung stehen oder
    4. 4.Ziffer 4nach einem Arbeitsverhältnis arbeitslos sind (§ 10 Abs. 1 Z 1).nach einem Arbeitsverhältnis arbeitslos sind (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,).
  2. (2)Absatz 2Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes ArbeitsverhältnissesArbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.
  3. (3)Absatz 3Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.
  4. (3)Absatz 3Ergeben sich im Zuge des Wahlverfahrens Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.

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