§ 20 AKG Wahlberechtigung

Arbeiterkammergesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Wahlberechtigung

§ 20. (1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10), die am Stichtag.

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.

abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind,

3.

in Beschäftigung stehen oder

4.

nach einem Arbeitsverhältnis arbeitslos sind (§ 10 Abs. 1 Z 1).

(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes ArbeitsverhältnissesArbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.

(3) Ergeben sich im WahlverfahrenZuge des Wahlverfahrens Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des StichtagesStichtags die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998

Wahlberechtigung

§ 20. (1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10), die am Stichtag.

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.

abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind,

3.

in Beschäftigung stehen oder

4.

nach einem Arbeitsverhältnis arbeitslos sind (§ 10 Abs. 1 Z 1).

(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes ArbeitsverhältnissesArbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.

(3) Ergeben sich im WahlverfahrenZuge des Wahlverfahrens Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des StichtagesStichtags die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten