Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. | „Ärztekammer“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Ärztekammer in einem Bundesland. | |||||||||
2. | „Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbringung, Überbringung durch einen Boten (eine Botin) oder postalische Übermittlung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission. | |||||||||
3. | „Stichtag“ bezeichnet den Tag der Wahlausschreibung. | |||||||||
4. | „Wahlausschreibung“ bezeichnet die Kundmachung der Wahl. | |||||||||
5. | „Wahlkommission“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Wahlkommission und Teilwahlkommissionen. | |||||||||
6. | „Wählende Person“ bezeichnet den Wähler (die Wählerin) vor, bei und nach der Stimmabgabe. | |||||||||
7. | „Wahltag“ („Wahltage“) bezeichnet (bezeichnen) den Tag (die Tage), an dem (den) die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl ausüben können. |
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