§ 2 ÄKWO 2006 Begriffsbestimmungen

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

„Ärztekammer“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Ärztekammer in einem Bundesland.

2.

„Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbringung, Überbringung durch einen Boten (eine Botin) oder postalische Übermittlung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission.

3.

„Stichtag“ bezeichnet den Tag der Wahlausschreibung.

4.

„Wahlausschreibung“ bezeichnet die Kundmachung der Wahl.

5.

„Wahlkommission“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Wahlkommission und Teilwahlkommissionen.

6.

„Wählende Person“ bezeichnet den Wähler (die Wählerin) vor, bei und nach der Stimmabgabe.

7.

„Wahltag“ („Wahltage“) bezeichnet (bezeichnen) den Tag (die Tage), an dem (den) die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl ausüben können.

In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 ÄKWO 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 ÄKWO 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 ÄKWO 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 ÄKWO 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÄKWO 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 ÄKWO 2006
§ 3 ÄKWO 2006