Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts zu erfolgen.
(2)Absatz 2Zusätzlich zur Kundmachung im Internet kann eine Veröffentlichung auch im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer erfolgen.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
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