(1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das gesamte Volksabstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung, | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde, | |||||||||
c) | die Feststellungen der gemäß § 13 Abs. 1 vorgenommenen Überprüfung der Volksabstimmungsakten, | |||||||||
d) | das insgesamt am Abstimmungstag (§ 13 Abs. 1 und 2) und nach Auszählung der gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten (§ 13 Abs. 3) ermittelte Abstimmungsergebnis im Bezirk in der nach § 13 Abs. 2 gegliederten Form und | |||||||||
e) | die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a Abs. 3 GWO 1996 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Stimmkarten. |
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 13 Abs. 2 und 3 bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Volksabstimmungsakt der Bezirkswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Bis zum dritten Tag nach dem Abstimmungstag können die im Gemeinderat oder in den Bezirksvertretungen vertretenen Parteien, sowie die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden bei der Bezirkswahlbehörde aus folgenden Gründen schriftlich Einspruch erheben:
a) | gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Sprengel- oder einer Bezirkswahlbehörde oder | |||||||||
b) | gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel- oder eine Bezirkswahlbehörde. |
Die behauptete Gesetzwidrigkeit ist hinreichend glaubhaft zu machen.
(6) Der Volksabstimmungsakt der Bezirkswahlbehörde ist ohne Verzögerung an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden.
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