§ 15 WVAbstG Kundmachung des Gesamtergebnisses der Volksabstimmung

WVAbstG - Wiener Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Entscheidung über einen Einspruch (§ 14 Abs. 2 und 3) hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksabstimmung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzuhalten.

(2) Das Gesamtergebnis der Volksabstimmung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien unverzüglich kundzumachen (§ 112g Abs. 1 WStV).“

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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