§ 17 WVAbstG Anordnung der Volksabstimmung

WVAbstG - Wiener Volksabstimmungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Nach einem Beschluß des Landestages gemäß § 131 c Abs. 1 WStV obliegt die Ausschreibung der Volksabstimmung der Landesregierung. § 112 b Abs. 2 und § 112 f Abs. 1 WStV gelten sinngemäß.

(2) Die Ausschreibung, die im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen ist, hat zu enthalten:

a)

den Hinweis auf den Beschluß des Wiener Landtages, einen bestimmten Gesetzesbeschluß einer Volksabstimmung zu unterziehen sowie den vollen Wortlaut dieses Gesetzesbeschlusses,

b)

den Hinweis, daß die zum Wiener Landtag wahlberechtigten Gemeindemitglieder bei dieser Volksabstimmung entscheiden werden, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß in Kraft zu treten hat oder als abgelehnt zu gelten haben wird und

c)

den Tag der Abstimmung sowie den Stichtag, der zeitlich nicht vor dem Tag der Herausgabe des Landesgesetzblattes festzusetzen ist.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 WVAbstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 WVAbstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 WVAbstG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 WVAbstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 WVAbstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 WVAbstG
§ 18 WVAbstG