Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Personen, hinsichtlich derer einer der in den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996 in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Wahlausschließungsgründe vorliegt.
0 Kommentare zu § 4 WVAbstG