§ 11 WVAbstG Ermittlungsverfahren

WVAbstG - Wiener Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wenn die für die Abstimmungshandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, erklärt die Sprengelwahlbehörde die Stimmenabgabe für beendet. Das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Abstimmungszeugen verbleiben dürfen, ist zu schließen.

(2) Für die im Abstimmungslokal entgegen genommenen Briefstimmkarten gilt § 77 Abs. 3 erster Satz GWO 1996 sinngemäß. Der Sprengelwahlleiter mischt sodann die in der Urne befindlichen Stimmkuverte und entleert die Urne. Die Sprengelwahlbehörde stellt zunächst die Zahl der von den Abstimmenden insgesamt abgegebenen Kuverte und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis und (oder) im Verzeichnis der Stimmkartenabstimmenden eingetragenen Personen fest. Bei Nichtübereinstimmung ist der mutmaßliche Grund in der Niederschrift über den Abstimmungsvorgang anzugeben.

(3) Jede Stimme ist von der Sprengelwahlbehörde zu zählen, bei der sie abgegeben wurde.

(4) Die Sprengelwahlbehörde ermittelt und stellt sodann, gegebenenfalls für jede Volksabstimmung getrennt, fest:

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der gültigen Stimmen,

d)

die Summe der auf,Ja‘ lautenden Stimmen und

e)

die Summe der auf,Nein‘ lautenden Stimmen.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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